Mit 1. Juli 2005 trat eine Novelle des österreichischen Mediengesetzes in Kraft. Durch diese Gesetzesnovelle fielen auch Websites und Newsletters ausdrücklich unter das Regime des Mediengesetzes.
Als Folge sind die Angaben im Impressum weiter zu detaillieren bzw. besteht eine generelle Offenlegungspflicht.
Für alle Websites waren bereits damals (und weiterhin) bestimmte Impressumsangaben gemäß §5 eCommerce-Gesetz des MedienGesetzes vorgeschrieben:
Für eMail-Newsletter und "große Websites", die "über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen" (so die schwammige Definition im Gestezestext, die jegliche Interpretation ermöglicht), besteht seither eine zusätzliche "Offenlegungspflicht":
Schließlich müssen bezahlte Beiträge und Werbung klar als solche gekennzeichnet werden.
In eMail-Newslettern sind seit 2005 weiters folgende Angaben zu machen:
Die Impressumspflicht trifft grundsätzlich den Medieninhaber. Es "schadet" grundsätzlich nicht, mehr als die vorgeschriebenen Inhalte anzugeben, die hier aufgelisteten müssen aber jedenfalls vorhanden sein.
Im Einzelfall, zB. abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens (und in Deutschland) können noch weitergehende Inhalte notwendig sein. Im Zweifel hilft eine Beratung bei einem auf Online-Recht spezialisierten Anwalt.
Übrigens: die Impressumspflicht betrifft nicht nur Online-Shops oder Websites, die "etwas verkaufen". Hier finden Sie die Antwort auf die häufig gestellte Frage: "Muss jede Website ein Impressum haben?"