Online-Händler müssen sich ab 3. Dezember 2018 - nach der DSGVO - erneut auf zahlreiche Änderungen einstellen.
Geoblocking bedeutet, dass der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Inhalte einer Website aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt wird, was meist anhand der IP-Adresse mit einer bestimmten Länderkennung, aber auch auf andere Weise, festgestellt wird.
Viele Online-Shops leiten Nutzer aus unterschiedlichen Ländern automatisch auf verschiedene Länderseiten weiter, die in Sprache, Zahlungsarten und Lieferbedingungen entsprechend angepasst bzw. eingeschränkt sind.
Dies ist künftig grundsätzlich verboten. Kunden aus anderen Mitgliedstaaten muss der Zugang bzw. Bestellung grundsätzlich ermöglicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur zwei Ausnahmen.
- Ausdrückliche Zustimmung zur Weiterleitung, etwa durch Anhaken. Der Widerruf muss aber jederzeit möglich sein und die Shopversion, auf die der Nutzer ursprünglich zugreifen wollte, muss für ihn leicht erreichbar bleiben.
- Rechtliches Erfordernis, zB. bei einem Werbe- oder Vertriebsverbot für bestimmte Produkte (E-Zigaretten, Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel etc.) oder aus Gründen des Jugendschutzes in unteschiedlichen Ländern.
Kleinunternehmer, die von der MwSt. befreit sind, fallen jedoch nicht unter dieses Verbot.
Einziger Ausweg: Lieferung nicht vorgeschrieben
Aus der neuen Verordnung folgt jedoch keine allgemeine Lieferpflicht in jedes Land der EU - bietet ein Händler seinen inländischen Kunden eine Abholung an, muss er diese Möglichkeit auch für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten einräume, ebenso wie eine Lieferung an eine Adresse in einem Mitgliedstaat, den er beliefert.
Online-Händler sollten also darauf achten, dass es im Bestellprozess möglich ist, eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in jenen Mitgliedstaaten anzugeben, in die Sie liefern.
Unterschiedliche AGB verboten, unteschiedliche Brutto-Preise möglich
Verboten ist künftig auch eine unterschiedliche Behandlung der Kunden in den AGB, wenn diese auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung basiert. Alle Kunden innerhalb der EU sollen in der Lage sein, Waren genau zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können. So muss ein italienischer Kunde auch den österreichischen Shop aufrufen und dort kaufen können, um etwa von einer lokalen Aktion oder lokalen Produkten zu profitieren. Gleichzeitig gibt es aber lokale Vorschriften (zB. in Frankreich), die eine Anwendung unterschiedlicher AGB für Kunden aus Frankreich zwingend vorschreiben. Ein gordischer Knoten.
Eine unterschiedliche Behandlung von Kunden aus unterschiedlichen Ländern ist aber nach wie vor möglich, wenn sie in nicht diskriminierend ist - das trifft z.B. auf unterschiedliche Brutto-Preise aufgrund anderer MwSt.-Sätze zu.
Gesetzgeber - wieder einmal - säumig
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Geblocking-Verordnung nun in lokales Recht einfliessen lassen, das Maßnahmen bei Verstößen enthält und ihre Umsetzung gewährleistet. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere zuständige Stelle bzw. Stellen für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung benennen.
Der EU-Gesetzgeber hat aber das Vertragsrecht bislang nicht harmonisiert, weil dies politisch nicht durchsetzbar war. Nun sollen die Händler diese Rechtszersplitterung durch teils unmögliche Vorgabe ausbaden.
Was jetzt zu tun ist
Sie sollten Ihren Shop im Hinblick auf die folgenden Aspekte prüfen und überarbeiten:
- Rechnungsanschriften aus anderen Ländern akzeptieren
- Zahlungsmethoden akzeptieren (keine Diskriminierung)
- Falls verschiedene Sprachversionen vorhanden zusätzlich:
- Prüfen, ob weitergeleitet werden muss (Buchpreisbindung, Jugendschutz...)
- Ansonsten: Automatische Weiterleitungen abschalten, falls vorhanden
- ggf. Opt-In-/Opt-out-Möglichkeit integrieren
- AGB prüfen: Unterschiede unionsrechtlich notwendig bzw. nicht diskriminierend?