Immer wieder wird behauptet, dass nach der DSGVO ein "berechtigtes Interesse" an einer Datenverarbeitung zur Direktwerbung genügt.
Richtig ist, dass Direktwerbung in der DSGVO als berechtigtes Interesse anerkannt ist, dies allein erlaubt jedoch noch nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten .
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert auch die Abwägung gegen die "schutzwürdigen Interessen" der betroffenen Person, also des Inhabers der E-Mail-Adresse. Für die Zulässigkeit von E-Mail-Marketing ist daher nicht allein die DSGVO maßgeblich, sondern es müssen auch andere Gesetze eingehalten werden.
Praktisch bedeutet dies, dass in der Regel eine
- vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger nötig ist
oder (und die folgenden Punkte gelten nun gemeinsam)
- die Mailadresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten wurde,
- die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Nur wenn alle vier vorgenannten Voraussetzungen zusammen (!) vorliegen, ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung zulässig. Das „berechtigte Interesse" alleine ist beiweitem nicht ausreichend!