Ein Münchner Gericht entschied: Ein Warenkorbsymbol auf dem Bestellbutton ist unzulässig. Onlinehändler riskieren damit unwirksame Verträge und Rückforderungen.

© pixabay_dsgvo-3669706

Eine Kundin hatte online eine Reise gebucht und auf den Button „Jetzt kaufen“ mit Warenkorbsymbol geklickt. Später erhielt sie eine Buchungsbestätigung, die Zahlung verweigerte sie jedoch - sie argumentierte, durch das Warenkorb-Symbol auf dem Button hätte sie nicht damit gerechnet, bereits den Kauf abzuschließen. Als der Reiseanbieter Stornokosten in Rechnung stellte, klagte die Kundin – und bekam Recht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Warenkorbsymbol könne den Eindruck erwecken, dass der Kunde lediglich den Warenkorb befüllt – nicht aber einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließt. Zudem war der Einwilligungstext irreführend und enthielt keine vollständigen Pflichtinformationen (z. B. Preisübersicht, Reisedetails). Ergebnis: Kein wirksamer Vertrag, Rückzahlung der Stornokosten an die Klägerin.

Rechtlicher Rahmen

Bestellbuttons müssen eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweisen („zahlungspflichtig bestellen“, "Jetzt kaufen" oder gleichwertige Formulierung). Symbole oder Zusätze, die den eindeutigen Hinweis verwässern, sind unzulässig.

Konsequenzen für Onlinehändler

❌ Symbole vermeiden: Keine Warenkorb- oder Einkaufssymbole auf Bestellbuttons.
✅ Klare Beschriftung: „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig buchen“.
⚠️ Pflichtinformationen: Preis, Leistungsübersicht und Vertragsdetails müssen vor Klick klar erkennbar sein.
🚨 Abmahnrisiko: Fehlerhafte Buttons können zu unwirksamen Verträgen und Rückforderungen führen.
 
Das Urteil zeigt: Schon kleine Abweichungen bei der Button-Gestaltung können gravierende Folgen haben. Händler sollten ihre Checkout-Prozesse dringend prüfen und sicherstellen, dass der Bestellbutton klar, eindeutig und ohne Symbole auf die Zahlungsverpflichtung hinweist.