Nach der Analyse des Online-Rechtsexperten Dr. Martin Bahr ist Facebooks "Gefällt mir"-Button zumindest in Deutschland klar rechtswidrig. Bußgelder in Höhe von bis zu € 50.000.- sind zu befürchten.
Zahllose Websitebetreiber haben in letzter Zeit den "Like"- oder "Gefällt mir"-Button von Facebook in die eigene Site eingebaut. Doch viele Regelungen von Facebook sind - zumindest nach deutschem, in einigen Fällen auch nach europäischem Datenschutzrecht - klar rechtswidrig und stellen sogar Ordnungswidrigkeiten, wenn nicht Straftaten dar.
Das ist das Ergebnis einer Analyse des deutschen Online-Rechts-Experten Dr. Martin Bahr in der Ausgabe 11-12/2010 des äußerst empfehlenswerten Magazins "Website Boosting".
Daten unbeteiligter Dritter werden übertragen
Der "Gefällt mir"-Button überträgt von jedem, der eine Webseite besucht, persönliche Informationen. Aber nicht nur von ihm: nein, auch die Daten der Freunde dieses Facebook-Nutzers, der den Button anklickte, werden gleich mit gesendet und sogar von Personen, die gar keine Facebook-Nutzer sind und den Button überhaupt nicht anklickten. Keine dieser Personen wurde je um Erlaubnis gefragt - noch wissen diese überhaupt etwas davon. Das wird jedoch in den AGB von Facebook nirgends kommuniziert
Keine Widerspruchsmöglichkeit
Und was noch viel problematischer ist: niemand hat die Möglichkeit, sich dagegen zu verwehren und die Übermittlung seiner persönlichen Daten zu vermeiden. Und das ist strafbar. Auch Google musste das mit Google Analytics anerkennen und das Tool entsprechend nachbessern.
Die Möglichkeit, einfach keine Websites mehr zu besuchen, die den "Gefällt mir"-Button eingebaut haben, ist auch keine Lösung, denn:
- man weiß erst, ob der Button eingebaut ist, wenn man die Site schon besucht hat - und dann sind auch die Daten schon eingesammelt und übertragen.
- es reicht aus, dass einer der eigenen Facebook-Freund eine Site mit "Gefällt mir"-Button besucht, dass die eigenen Daten auch mit übertragen werden, ohne dass man je selbst auf dieser Website war.
Fehlende Aufklärung
Die fehlende Aufklärung darüber, dass persönliche Daten übertragen, gespeichert, verarbeitet und (gemäß der Facebook-AGB) selbstverständlich nach alleinigem Gutdünken von Facebook an Dritte weiter gegeben (verkauft?) werden, ist (zumindest nach dem deutschen Telemediengesetz) als Datenschutzverletzung ebenfalls strafbar - der Strafrahmen liegt bei EUR 50.000.-.
Wird auf einer Website der Facebook-Button genutzt, empfiehlt sich unbedingt, die Datenschutzerklärung mit einem entsprechenden Hinweistext zu ergänzen.
Wettbewerbswidrig
Zudem wird der Sitebetreiber durch die Einbidnung des Buttons möglicherweise zum "Mitstörer", da er der Datenschutzverletzung durch dessen Einbindung Vorschub leistet bzw. sie eigentlich erst ermöglicht.
Dadurch kann der Sitebtreiber (zumindest in Deutschland) jederzeit von Mitbewerbern, Wettbewerbsvereinen oder Verbraucherzentrale kostenpflichtig abgemahnt werden und von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern.
Grob rechtswidrige Inhalte in den Facebook-AGB
Generell gilt: AGB müssen in der Sprache jenes Landes abgefasst sein, für die sie gelten. Trotzdem steht in den Facebook-AGB, dass im Falle eines sprachlichen Widerspruchs zwischen der deutschen Übersetzung und der englischen Orginal-Fassung allein die englischsprachige Fassung gilt. Auch das ist klar gesetzwidrig.
Legalisiert Facebook Schleichwerbung?
Eine andere (natürlich unwirksame) Regelung in den Facebook-AGB versucht dem Nutzer gleich Schleichwerbung schmackhaft zu machen:
„Du verstehst, dass wir bezahlte Dienstleistungen und Kommunikationen möglicherweise nicht immer als solche
identifizieren."
Diesen Satz muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen! Er widerspricht deutschem und europäischem Recht. Werbung muss IMMER als solche gekennzeichnet werden - das gilt für Zeitungen und Zeitschriften genau so wie fürs Fernsehen und das Internet. Nur nicht für Facebook - meint Facebook. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu € 50.000.- geahndet werden.
Gegen all diese Rechtsverstösse und einseitigen Regelungen nimmt sich die vergangene Diskussion um die Legalität des Einsatzes von GoogleAnalytics vergleichsweise wie ein laues Mailüfterl aus.