Ein Gericht beurteilte das "Double-Opt-In"-Prinzip als nicht ausreichend. Dabei muss man über eine zusätzliche E-Mail bestätigen, dass man selbst die Anmeldung (zB. zu einem Newsletter) vorgenommen hat. Ist legales E-Mail-Marketing überhaupt noch möglich?
In einem viel diskutierten und kritisierten Urteil (Az. 29 U 1682/12) entschied das OLG München, dass bereits die Bestätigungs-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens illegal sei, wenn nicht ein Nachweis über die aktive Einwilligung des Anmelders vorliegt.
Rechtsexperten beurteilen dieses Urteil, wenn es Bastand hat, als "Katastrophe für das E-Mail-Marketing."
Um Werbe-E-Mails legal versnden zu dürfen, muss eine ausdrückliche und aktive Einwilligung der Empfänger vorliegen. Der E-Mail-Versender muss also beweisen können, dass wirklich der Inhaber der E-Mail-Adresse und nicht jemand anderer, der nur Zugriff auf dessen Mailkonto erlangte, dem Empfang der Werbung zugestimmthat.
Dafür, hat sich das Double-Opt-in-Verfahren etabliert und es wurde bisher als rechtlich einwandfrei angesehen. Der künftige Abonnent trägt seine E-Mail-Adresse in der Regel auf der Website des Versenders ein. An die eingegebene E-Mail-Adresse wird daraufhin eine Bestätigungs-E-Mail verschickt, auf die der Empfänger noch einmal reagieren muss (zB. inde er einen Bestätigungs-Link anklickt), damit seine E-Mail-Adresse im Verteiler gespeichert wird.
Die Bestätigungs-E-Mail muss dabei als solche eindeutig erkennbar sein: in dieser E-Mail darf also nicht bereits Werbung für das Unternehmen enthalten sein.
Das Urteil selbst ist somit eine Art Zirkelschluss, denn es wird verlangt, dass ein Nachweis über die Zustimmung erbracht wird, dieser darf aber nicht in Form der Bestätigungsmail erbracht werden, da diese bereits als unzulässige Zusendung (die Zustimmung liegt ja noch nicht vor) eingestuft wird.
Damit E-Mail-Werbung auch künftig legal versendet werden darf, müsste auch beim Double-Opt-In-Verfahren ein unabhängiger und eindeutiger Nachweis erbracht werden können, dass bereits die ursprüngliche Zustimmung zum Werbungserhalt der tatsächliche Empfänger selbst abgegeben hat. Als gemeinhin geeignete Form dafür wird das Protokollieren von Datum Uhrzeit soweie IP-Adresse des Anmeldenden angesehen.
interact!multimedia bietet seinen Kunden, die Anmeldeformulare zu Newslettern betreiben, seit jeher genau diese Funktionalität.
Legt man das Urteil des OLG München jedoch wörtlich aus, würde selbst diese Vorgangsweise nicht ausreichen und gäbe es somit eigentlich überhaupt keine Möglichkeit mehr, legal E-Mail-Marketing zu betreiben.
Es bleibt abzuwarten, wie lange dieses Urteil Bestand hat, eine endgültige Entscheidung des deutschen BGH sollte Klarheit bringen.