Auch wer auf seiner eigenen Website das Teilen von Inhalten ermöglicht, haftet für dadurch begangene Urheberrechtsverletzungen mit!
In der Diskussion um die Möglichkeit einer Klage für Vorschaubilder beim Teilen von Inhalten auf Social-Media-Plattformen lag der Fokus bisher auf den "Handelnden": geklagt werden kann der, der inhalte teilt und dabei widerrechtlich Inhalte (zB. Vorschaubilder) vervielfältigt.
Bei genauerer Betrachtung aber wird klar, dass auch der "Teilende" für Urheberrechtsverstösse haftet, insbesondere dann, wenn er auf seiner Webiste zB. mittels Share-Buttons zum Teilen von Inhalten auffordert - und dazu in aller Regel überhaupt nicht berechtigt ist. So werden Website-Betreiber rasch zum "Mit-Störer" und bewegen sich auf rechtlich dünnem Eis.
In unserer Rubrik "Häufige Fragen erklären wir das Problem genau und zeigen Lösungswege auf, wie man sich vor teuren Abmahnungen schützen kann. Auch ein brandneuer kostenloser Praxisratgeber "Vorschaubilder in sozialen Netzwerken" des BVDW ist dort verlinkt