Die seit 2005 in Österreich gültige Mediengesetznovelle schreibt die Inhalte des Impressums für Websites und (seit damals) auch für E-Mail-Newsletter genau vor.

Mit 1. Juli 2005 trat eine Novelle des österreichischen Mediengesetzes in Kraft. Durch diese Gesetzesnovelle fielen auch Websites und Newsletters ausdrücklich unter das Regime des Mediengesetzes.

Als Folge sind die Angaben im Impressum weiter zu detaillieren bzw. besteht eine generelle Offenlegungspflicht.

Für alle Websites waren bereits damals (und weiterhin) bestimmte Impressumsangaben gemäß §5 eCommerce-Gesetz des MedienGesetzes vorgeschrieben:

  • Name, bei Gesellschaften auch Name der vertretungsbefugten Person(en),
  • Adresse,
  • Telefonnumer und/oder E-Mail-Adresse,
  • falls zutreffend Handelsregister-/Firmenbuchnummer,
  • Aufsichtsbehörde,wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterleiget,
  • Mitgliedschaft in Organisationen wie der Wirtschaftskammer, Berufsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen und
  • UID-Nummer,
  • bei Gewerben oder sonstig genehmigungspflichtigen Tätigkeiten die gesetzlichen Grundlagen, aufgrund derer die Tätigkeit ausgeübt wird (darunter fällt alles von Hotelregulationen über gewerbebhördliche Vorschfriften bis hin zum Arztdiplom inkl. Angabe, wo es erworben wurde).

Für E-Mail-Newsletter und "große Websites", die "über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen" (so die schwammige Definition im Gestezestext, die jegliche Interpretation ermöglicht), besteht seither eine zusätzliche "Offenlegungspflicht":

  • grundlegende Richtung des Mediums,
  • der oder die Medieninhaber mit
  • Namen/Firma,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Wohnort, Sitz oder Niederlassung und
  • gegebenenfalls Art und Höhe der Beteiligung.
  • Organe
  • direkte und indirekte Beteiligungen über 25% sowie mittelbare Beteiligungen, die zu einer Gesamtbeteiligung von über 50% führen und
  • Mehrfachbeteiligungen.

Schließlich müssen bezahlte Beiträge und Werbung klar als solche gekennzeichnet werden.

In -Newslettern sind seit 2005 weiters folgende Angaben zu machen:

  • Name oder Firma des Medieninhabers,
  • Anschrift des Medieninhabers,
  • Name oder Firma des Herausgebers,
  • Anschrift des Herausgebers.

Die Impressumspflicht trifft grundsätzlich den Medieninhaber. Es "schadet" grundsätzlich nicht, mehr als die vorgeschriebenen Inhalte anzugeben, die hier aufgelisteten müssen aber jedenfalls vorhanden sein.

Im Einzelfall, zB. abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens (und in Deutschland) können noch weitergehende Inhalte notwendig sein. Im Zweifel hilft eine Beratung bei einem auf Online-Recht spezialisierten Anwalt.

Übrigens: die Impressumspflicht betrifft nicht nur Online-Shops oder Websites, die "etwas verkaufen". Hier finden Sie die Antwort auf die häufig gestellte Frage: "Muss jede Website ein Impressum haben?"