Wer einen Link in sozialen Netzwerken teilt und dabei Vorschaubilder nutzt, läuft tatsächlich Gefahr, wegen einer Urheberrechtsverletzung verklagt zu werden. Und sogar der Betreiber einer Website, dessen Vorschaubilder geteilt wird, ist gefährdet.

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Ein deutscher Facebook-Nutzer wurde Anfang 2013 für die unberechtigte Nutzung eines Vorschaubild verurteilt, weil er auf seiner gewerblichen Facebook-Präsenz einen Link zu einer Fotografin teilte und dabei ein briefmarkengroßes Bild der verlinkten Seite sichtbar war.

Die Funktion, ein Vorschaubild eines verlinkten inhalts anzuzeigen, bietet Facebook standardmäßig aktiviert an. Gerade diese bildliche Darstellung macht geteilte Links ja für die Besucher der eigenen Facebook-Präsenz aber so interessant und attraktiv.

Eigener Vorteil durch unberechtigte Nutzung fremder Leistung

Zwar könnte man argumentieren, dass mit dem Vorschaubild eigentlich "Werbung" für den Urheber gemacht wird und daher kein Schaden für diesen entstünde. Doch ist nicht bestreitbar, dass man dadurch auch einen Vorteil für die eigene Seite erwirbt, weil sie durch attraktive Bilder aufgewertet wird. Womit der Vorwurf des Urheberechtsverstoßes nicht zu Unrecht besteht.

Geteiltes Leid ist doppeltes Leid (1): die Freunde als Mit-Störer

Besonders problematisch ist, dass die Vorschaubilder wegen des Teilens nicht nur im eigenen, sondern auch in den Profilen von Freunden und (im Fall von Firmenseiten) "Fans" erscheinen, die damit zu "Mit-Störern" werden und gleichermaßen abgemahnt werden könnten. Es nützt auch wenig, jetzt hektisch geteilte Inhalte zu löschen - die digitale Verbreitung entzieht sich ja der eigenen Kontrolle und so sind über verschiedenste Archive die alten Seiten-Versionen inkl. der Vorschaubilder noch lange (meist für immer) nachverfolgbar.

Fraglich wäre vielleicht noch, ob nicht auch Facebook als "Mitstörer" in die Pflicht genommen werden könnte, da diese Funktion ja angeboten und sogar standardmäßig aktiviert ist, wodurch der Nutzer ja geradezu aufgefordert wird, sie auch zu nutzen. So argumentierte man ja auch bei der Frage nach der Einbindung des Facebook-Like-Buttons: wer diesen auf seiner Website einbaut, fordere den Besucher  zur (illegalen) Datenweitergabe auf.

Geteiltes Leid ist doppeltes Leid (2): der Website-Betreiber als Mit-Störer

Neuere Diskussionen gehen inzwischen sogar davon aus, der der Betreiber jener Website, dessen Vorschaubild beim Teilen genutzt wurde, mit in der Haftung steht. Denn dieser mag zwar das Recht haben, ein bestimmtes Bild auf seiner Website zu nutzen. Es ist damit aber (meist) überhaupt nicht verbunden, dass er das Bild auch noch weiter verbreiten dürfe - und um eine Weiterverbreitung handelt es sich beim Teilen auf Social-Media-Plattformen. Bei Nutzung von sog. "Stock -Photos", etwa von Bildagenturen oder Online-Photoplattformen, ist das als "Unterlizensierung" sogar explizit ausgeschlossen. Durch die Integration von Socila-Media-Sharing-Funktionen auf seiner Website fordert ein betreiber geradezu auf, die Bilder auf seiner Website durch Teilen weiter zu verbreiten - wozu er in aller Regel nicht berechtig ist und daher zumindest als Mit-Störer in die pflicht genommen werden kann.

Die prinzipielle Problematik besteht übrigens nicht nur auf Facebook, sondern allen sozialen Netzen, wie Google Plus, Pinterest usw.

Oder ist der Urheber selbst verantwortlich?

Allerdings gibt es auch die Rechtsansicht, wonach der Bild-Urheber es selbst in der Hand hat, die unerwünschte Verbreitung seines Eigentums zu unterbinden.

Hier wird unter Hinweis auf ein früheres Verfahren gegen Google so argumentiert, dass der Eigentümer durch Einstellen eines Bildes auf eine Plattform selber für die illegale Nutzung verantwortlich sei, wenn er nicht die (sowohl bei Google, als auch etwa bei Facebook) vorhandenen technischen Möglichkeiten nutzt, die eine Verbreitung durch Dritte unterbinden (z.B. "Open-Graph"). Wer diese Möglichkeiten der eigenen Popularität wegen nicht nutzt, kann dies später nicht anderen vorwerfen.

Wie vermeidet man teure Rechtsprobleme?

Wie kann man die Gefahr einer rechtlichen Inanspruchnahme vermeiden?

  • Halten Sie Ihre Social-Media-Seiten nur für persönlich bekannte "Freunde" offen. Für Außenstehende gibt es dann kaum eine Chance, Ihre Präsenz auf Rechtsverstöße zu überprüfen.
  • Überprüfen Sie Postings der Nutzer Ihrer Seiten, denn auch für darin geteilte Inhalte haften Sie u.U, mit!
  • Verwenden Sie am besten nie fremde Bilder, Texte und Videos, sondern immer nur eigene Inhalte. Dies gilt auch für Website-Betreiber!
  • Bieten Sie auf Ihrer Website keine Share-Buttons o.ä. an, mit denen Sie zum Teilen von Inhalten auffordern, wenn Sie nicht sicher sind, dass Sie das Weiterverbreitungsrecht für alle Inhalte auch tatsächlich und beweisbar besitzen.
  • Informieren Sie die Nutzer Ihrer Website mittels eines kleinen Hinweistextes, ob es rechtlich zulässig ist, Inhalte von Ihrer Website auf Social-Media-Plattformen zu teilen, oder nicht.
  • Deaktiveren Sie immer die Vorschau-Funktion, wenn Sie fremde Links teilen. Nur wenn Sie zweifelsfrei (am besten schriftlich!) die Nutzungsrechte am Ursprungsbiild besitzen, sollten Sie das Miniaturbild aktiv lassen. Das reine Verlinken von Inhalten (ohne Erzeugung eines Vorschaubildes) ist rechtlich unproblemtaisch, da dabei ja keine Vervielfältigung erfolgt.
  • Kommentieren Sie keine Links, denn dabei sieht Facebook keine Möglichkeit vor, das Vorschaubild zu deaktiveren - es wird IMMER erzeugt!
  • Holen Sie immer eine schriftliche Nutzungserlaubnis ein und machen Sie eine deutliche Quellenangabe, wenn Sie fremde Inhalte verwenden .
  • Lassen Sie lieber mal ein Posting sein, bevor Sie ein teures rechtliches Risiko eingehen.
  • Als Anbieter eigener Bilder: nutzen Sie vorhandene technische Möglichkeiten der genutzten Plattform, von vornherein selbst die Verbreitung Ihrer Bilder durch Dritte zu unterbinden und geteilte Inhalte automatisch mit rechtlich sicherem Bildmaterial auszustatten (z.B. "Open-Graph").

Aus Sicht des Online-Marketings tun die meisten dieser Vorschläge richtig weh. Sie verfehlen mit ihrer Einhaltung das eigentliche Ziel eines gewerblichen Social-Media-Auftritts: möglichst viele Nutzer anzusprechen. Andererseits - Facebook würde damit mehr zu dem, was die meisten privaten Nutzer ohnedies darin sehen: eine private Tratsch-Plattform und kein Werbekanal.

Der deutsche Bundesverband der digitalen Wirtschaft (BVDW) bietet seit März 2013 in einem kostenlosen Leitfaden Hinweise und Empfehlungen für den richtigen Umgang mit Fotos und Vorschaubildern in sozialen Netzwerken an.

Praxisratgeber Vorschaubilder in sozialen Netzwerken
Versicherung gegen Online-Rechtsverstöße?