Weihnachtsgrüße – ob per E-Mail oder Post – werden von vielen Unternehmen versendet. Sie verstehen dies als Instrument zur Kundenbindung. Doch ist das ohne Einwilligung der Empfänger überhaupt erlaubt?
Auch Weihnachtsgrüße unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zudem wird diese Maßnahme rechtlich regelmäßig als "Pflege von Kunden- und Geschäftspartnerbeziehungen" und somit Werbemaßnahme eingestuft. Werbung bleibt also auch zu Weihnachten Werbung.
Weihnachtsgrüße per E-Mail: Einwilligung oder berechtigtes Interesse?
Weihnachtsgrüße per E-Mail sind demnach nur zulässig, wenn die Empfänger ausdrücklich dem Erhalt von Werbe-E-Mails zugestimmt haben. Die Einwilligung sollte mittels Double-Opt-in-Verfahren eingeholt und dokumentiert werden. Wenn sie im Rahmen eines Newsletters versendet werden, entfällt die Notwendigkeit einer separaten Einwilligung.
Nur in wenigen Fällen können Weihnachtsgrüße auf ein "berechtigtes Interesse" gestützt werden: der Kunde muss seine E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf freiwillig angegeben haben und ihm muss bei der Datenerhebung sowie bei jeder E-Mail-Nutzung klar mitgeteilt werden, dass er jederzeit der Verwendung widersprechen kann. Sollten diese Voraussetzungen nicht alle zutreffen, sollten Weihnachtsgrüße nur an jene E-Mail-Empfänger gesendet werden, die dem Erhalt eines Newsletters zugestimmt haben oder auf traditionelle Weihnachtskarten ausgewichen werden.
Weihnachtsgrüße per Post ohne Einwilligung möglich
Aus Datenschutzsicht ist beim Versand per Post keine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erforderlich, wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt und die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Weihnachtskarten ziewlen auf eine langjährige Tradition der geschäftlichen Wertschätzung und Bindung ab und gelten allgemein als akzeptiert.
Informationspflichten auch bei Weihnachtsgrüßen beachten!
Ob postalisch oder elektronisch versendet – bei der Erhebung personenbezogener Daten ist eine Information über die Datenverarbeitung notwendig. Bei der ersten Kommunikation, sei es per E-Mail oder Post, müssen die Empfänger außerdem über ihr Widerspruchsrecht informiert werden.